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Frequently Asked Questions - FAQ
Allgemeine Fragen
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Wen kann ich ansprechen, wenn ich Fragen zum FDZ Gesundheit habe?
Interessierte können Fragen über unser Helpdesk an uns richten. Medienvertreterinnen und -vertreter können Ihre Anfragen an presse@bfarm.de richten
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Zu welchem Zweck werden Gesundheitsdaten im FDZ Gesundheit gespeichert?
Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit erschließt zu Forschungszwecken die Abrechnungsdaten der gesetzlich Krankenversicherten und trägt damit zu einer besseren Gesundheitsversorgung für alle bei. Antragstellende dürfen die Daten für bestimmte festgelegte Zwecke nach § 303e Absatz 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) verarbeiten. Im Folgenden finden Sie die Auflistung der gesetzlichen Nutzungszwecke.
Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner,
- Verbesserung der Qualität der Versorgung sowie Verbesserung der Sicherheitsstandards der Prävention, Versorgung und Pflege,
- Planung von Leistungsressourcen, zum Beispiel Krankenhausplanung oder Pflegestrukturplanungsempfehlungen nach § 8a Absatz 4 des Elften Buches,
- wissenschaftliche Forschung zu Fragestellungen aus den Bereichen Gesundheit und Pflege, Analysen des Versorgungsgeschehens, sowie Grundlagenforschung im Bereich der Lebenswissenschaften,
- Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- Analysen zur Wirksamkeit sektorenübergreifender Versorgungsformen sowie zur Wirksamkeit von Einzelverträgen der Kranken- und Pflegekassen,
- Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung, anderer Berichtspflichten des Bundes nach diesem oder dem Elften Buch und der amtlichen Statistik sowie Berichtspflichten der Länder,
- Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Epidemiologie,
- Entwicklung, Weiterentwicklung und Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln, digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen sowie Systemen der Künstlichen Intelligenz im Gesundheitswesen einschließlich des Trainings, der Validierung und des Testens dieser Systeme der Künstlichen Intelligenz oder
- Nutzenbewertung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln sowie digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen, Verhandlung von Vergütungsbeträgen oder Festlegung von Höchstbeträgen und Schwellenwerten nach § 134 sowie Vereinbarung oder Festsetzung von Erstattungsbeträgen von Arzneimitteln nach § 130b.
Weitere Informationen zu den Nutzungszwecken finden Sie hier.
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Von wie vielen bzw. welchen Patientinnen und Patienten werden Daten an das FDZ Gesundheit übermittelt?
In Deutschland sind je nach Berichtsjahr ca. 73 Mio. Personen gesetzlich krankenversichert. Von diesen Personen werden jährlich pseudonymisierte Gesundheitsdaten gemäß § 303 a-f Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Forschungsdatenzentrum-Gesundheit-Verordnung (FDZGesVO) an das FDZ übermittelt.
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Wer forscht mit den Daten?
Zugang zu den Gesundheitsdaten des FDZ erhalten Nutzungsberechtigte für festgelegte Zwecke. Nutzungsberechtigt sind nach § 303e Abs. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) natürliche und juristische Personen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sofern sie die Daten für einen der in § 303 e Abs. 2 SGB V genannten Zwecke verwenden.
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Wo, von wem und in welcher Form werden die Ergebnisse der auf Basis der Daten realisierten Forschungsvorhaben veröffentlicht?
Informationen zu den beschiedenen Anträgen sind in einem öffentlichen Antragsregister des FDZ einsehbar. Die daraus entstehenden Publikationen der antragsstellenden Institutionen werden in wissenschaftlichen Fachzeitschriften sowie im Internet publiziert und im Anschluss ebenfalls in diesem Antragsregister aufgeführt.
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Auf welchem Weg gelangen Gesundheitsdaten zum FDZ?
Das FDZ erhält gemäß § 303a-f Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Forschungsdatenzentrum-Gesundheit-Verordnung (FDZGesVO) jährlich pseudonymisierte Abrechnungsdaten der gesetzlich Krankenversicherten vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Pseudonymisierung erfolt vor der Datenübermittlung an das FDZ. Das Robert-Koch-Institut übernimmt im Rahmen des Pseudonymisierungsverfahrens die Aufgaben einer unabhängigen Vertrauensstelle.

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Wer hat Zugriff auf die Daten?
Nur eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitenden des FDZ Gesundheit hat vollständigen Zugriff auf die pseudonymisierten Gesundheitsdaten. Diese dürfen jedoch nur auf gesetzlicher Grundlage handeln. Das bedeutet, dass kein direkter, unbegrenzter Zugriff auf die Daten möglich ist. Jeder Zugriff auf die Daten wird außerdem vom System genau protokolliert.
Forschende erhalten keinen direkten Zugriff auf die Daten am FDZ Gesundheit. Nach einem erfolgreichen Antrag bekommen diese Zugriff auf einen Datenzuschnitt, der genau auf ihre Forschungsfrage und den angegebenen Nutzungszweck abgestimmt ist.
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Wie wird ein Missbrauch verhindert?
Die Sicherheit der pseudonymisierten Gesundheitsdaten hat beim FDZ Gesundheit höchste Priorität. Missbrauch dieser Daten wird nicht nur unterbunden, sondern kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das 2023 verabschiedete Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) legt fest, was mit den Daten verboten ist:
- Keine Versicherungsentscheidungen:Gesundheitsdaten dürfen nicht verwendet werden, um Entscheidungen über Versicherungsverträge zu treffen. Es ist ausdrücklich untersagt, Daten dazu zu nutzen, die Versicherbarkeit einer Person oder Gruppe zu beurteilen.
- Keine nachteiligen Entscheidungen:Der Gebrauch von Gesundheitsdaten, um nachteilige Entscheidungen gegenüber Personen zu treffen, ist verboten. Dies erweitert das Verbot über Versicherungsentscheidungen hinaus auf alle anderen Bereiche, Zum Beispiel darf ein Arbeitgeber nicht die Daten verwenden, um die Arbeitsfähigkeit einer Person oder Gruppe zu beurteilen.
- Entwicklung schädlicher Produkte:
Die Daten dürfen nicht zur Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen genutzt werden, die dem Einzelnen oder der Gesellschaft schaden könnten, wie illegale Drogen, alkoholische Getränke und Tabakprodukte.
- Verbot der Nutzung für Marketingzwecke:
Es ist strikt verboten, die Gesundheitsdaten für Marktforschung, Werbung oder Vertrieb von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen Produkten zu verwenden. Zum Beispiel darf keine Werbung gezielt in Regionen geschaltet werden, in denen bestimmte Medikamente selten verschrieben werden.
Anträge, die solche verbotenen Nutzungszwecke verfolgen, werden konsequent abgelehnt. Sollte ein Täuschungsversuch erkannt werden, bei dem unter falschen Angaben ein Antrag gestellt wird, wird dieser unverzüglich zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
- Keine Versicherungsentscheidungen:Gesundheitsdaten dürfen nicht verwendet werden, um Entscheidungen über Versicherungsverträge zu treffen. Es ist ausdrücklich untersagt, Daten dazu zu nutzen, die Versicherbarkeit einer Person oder Gruppe zu beurteilen.
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Ist die Nutzung der Daten am FDZ Gesundheit kostenpflichtig?
Ja. Die Nutzung der Daten am FDZ Gesundheit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich danach, welcher Datenumfang beantragt wird und wie lange Sie in der sicheren Verarbeitungsumgebung arbeiten. Details dazu finden Sie in der Gebührenverordnung.
Für bestimmte Einrichtungen – beispielsweise Hochschulen – sind Ermäßigungen möglich. Die vollständige Liste der ermäßigungsberechtigten Institutionen ist in § 11 der DaTraGebV aufgeführt.
Datenverfügbarkeit und Aktualität
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Wann erscheint die Datensatzbeschreibung für Datenmodell 4?
In der Datensatzbeschreibung ist nun eine vorläufige Beschreibung des Datenmodell 4 enthalten. Diese dient als erster Einblick in das neue Datenmodell.
Bitte beachten Sie, dass man diese Daten aktuell noch nicht beantragen kann. Außerdem können sich die genauen Informationen jederzeit ändern.
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Wie schnell werden die Abrechnungsdaten ins FDZ eingespielt?
Zum Start stellt das FDZ Gesundheit Abrechnungsdaten ab dem Berichtsjahr 2009 bis einschließlich 2023 bereit. Künftig wird der vollständige Datensatz jeweils ein Jahr nach Ende des Berichtsjahres geliefert – das heißt: Die Daten aus dem Jahr 2024 werden voraussichtlich Anfang 2026 zur Verfügung stehen.
Ab 2026 wird es zusätzlich auch eine aktuellere, vorläufige Lieferung der Abrechnungsdaten geben. Diese erfolgt etwa 13 Wochen nach Quartalsende. Allerdings sind insbesondere im ambulanten Bereich (z. B. Daten von Haus- und Fachärzt:innen) zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Informationen vollständig. Wer diese vorläufigen Daten nutzen möchte, muss dies im Antrag ausdrücklich angeben und begründen.
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Bleibt das Pseudonym über alle Berichtsjahre hinweg gleich?
Ja, das periodenübergreifende Pseudonym (PÜP/PSID) bleibt über alle Berichtsjahre hinweg gleich.
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Pflege-Sektor: Ab wann sind die Daten aus dem Pflege-Sektor enthalten?
Die Daten aus dem Pflege-Sektor werden mit dem neuen Datenmodell (DM4) mit eingepflegt. DM4 wird ab dem Berichtsjahr 2024 geliefert. Die Lieferung des Berichtsjahres 2024 wird im Jahre 2026 erfolgen. In Kürze: Die Daten aus dem Pflege-Sektor werden ca. ab Frühjahr 2026 verfügbar sein. Diese werden jedoch nicht rückwirkend in das System eingepflegt - das heißt, die Pflegedaten sind dann ab dem Berichtsjahr 2024 verfügbar.
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Werden die Daten vorab auf Plausibilität geprüft?
Ja, das FDZ Gesundheit führt eine übergreifende Qualitätssicherung der gelieferten Daten durch. Wir empfehlen dennoch, dass Forschende zusätzliche Plausibilitätsprüfungen in ihre Auswertungsskripte integrieren – insbesondere angepasst an die jeweilige Fragestellung.
Fragen zum Antragsverfahren / Datenzugang
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Wie kann ich einen Antrag auf Datenanalyse einreichen?
Die Antragserstellung und Einreichung ist über das Antragsportal des FDZ Gesundheit möglich.
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Ab wann können Anträge eingereicht werden?
Das FDZ Gesundheit nimmt Anträge zur Datennutzung seit Oktober 2025 entgegen.
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Welche Kriterien gelten für die Abarbeitungsreihenfolge der eingereichten Anträge?
Die Kriterien zur Priorisierung können Sie hier nachlesen: Priorisierungskriterien
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Wie wird der Antrag geprüft?
Die Mitarbeitenden des FDZ prüfen jeden Antrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sie prüfen, dass:
- die Forschungsfrage mit dem angegebenen Nutzungszweck übereinstimmt.
- der beantragte Datenschnitt zur Fragestellung passt.
- die beantragte Datenmenge die kleinstmögliche Menge ist, die zur Beantwortung der Forschungsfrage benötigt wird.
Es ist wichtig, dass der Datenzuschnitt so klein wie möglich gehalten wird. Dies soll verhindern, dass unnötig große Datenmengen bereitgestellt werden, die für die Beantwortung der
Forschungsfrage nicht erforderlich sind. Falls die Forschungsfrage nicht zum angegebenen Nutzungszweck passt oder die Fragestellung keinen der erlaubten Nutzungszwecke erfüllt, wird der Antrag abgelehnt.
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Was ist der Unterschied zwischen dem Public Use File und dem Scientific Use File?
Das Public Use File (PUF) ist vollständig anonymisiert – das bedeutet: Es enthält keine Informationen, über die sich Zusammenhänge zwischen einzelnen Datenpunkten herstellen lassen.
Das Scientific Use File (SUF) ist detaillierter und näher an den Originaldaten. Es enthält mehr Informationen über Zusammenhänge und erlaubt dadurch komplexere wissenschaftliche Auswertungen, unterliegt aber strengeren Datenschutzvorgaben.
Hinweis: Das Public Use File/Scientific Use File dient nur als Testdatensatz in den virtuellen Analyseräumen. In allen Fällen wird die aggregierte Ergebnismenge auf den vollständigen Echtdaten berechnet.
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Wie groß dürfen die beantragten Ergebnismengen sein?
Uns erreichen aktuell viele Rückfragen zur maximal zulässigen Ergebnismenge bei Exporten aus der Secure Processing Environment (SPU). Daher haben wir die wichtigsten Regeln kurz zusammengefasst:
- Pro Antrag können maximal 5 Ergebnistabellen exportiert werden.
- Insgesamt sind maximal 2.400 Datenzellen pro Antrag zulässig. Diese können frei auf die Tabellen verteilt werden.
- Technische Restriktion bei Antragseinreichung: pro Tabelle können aktuell technisch bedingt maximal 10 Spalten beantragt werden. Nutzen Sie gerne den Dokumentenupload im Antragsportal zur Bereitstellung von Beispieltabellen. Hieraus sollte Umfang und Struktur der angedachten Ergebnistabellen hervorgehen.
- Bei Antragseinreichung definierte Ergebnistabellen sind nicht in Stein gemeißelt. Es ist legitim, wenn Sie diese im Laufe der Auswertung noch geringfügig verändern.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung der Zelltypen:
- Datenzellen (z. B. Fallzahlen oder Mittelwerte) zählen zur Grenze von 2.400 Zellen.
- Beschreibungszellen (z. B. Geschlecht, Altersgruppen oder Diagnosecodes) zählen nicht mit.
- Prüfzellen für die Freigabeprüfung werden ebenfalls nicht angerechnet und nicht exportiert.
Die vollständigen Regelungen finden Sie in den Programmcoderegeln (Anlage 2 der Nebenbestimmungen (not accessible) [PDF, 385 KB] ), Seite 9.
Zugang und Nutzung der sicheren Verarbeitungsumgebung
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Warum muss ich mich regelmäßig über die BundID authentifizieren?
Die regelmäßige Authentifizierung dient dem Schutz sensibler Gesundheitsdaten und der Einhaltung gesetzlicher sowie technischer Sicherheitsanforderungen. Dazu zählen unter anderem Vorgaben aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie Standards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Bislang erfolgte die Identitätsprüfung einmalig bei der Registrierung. Diese wird nun in regelmäßigen Abständen erneut durchgeführt, um sicherzustellen, dass weiterhin ausschließlich berechtigte Personen Zugriff auf die bereitgestellten Daten und Systeme haben.
Durch die wiederholte Verifizierung können Sicherheitsrisiken reduziert werden, beispielsweise:
- unbefugter Zugriff durch kompromittierte Konten,
- missbräuchliche Nutzung gestohlener Zugangsdaten,
- Zugriffe durch Personen, deren Berechtigungen sich zwischenzeitlich geändert haben.
Für Datennutzende in Analyseräumen mit besonders sensiblen pED-Daten gelten zusätzliche Sicherheitsanforderungen. Deshalb ist dort eine tägliche Authentifizierung erforderlich.
Uns ist bewusst, dass die zusätzlichen Authentifizierungen einen Mehraufwand bedeuten. Das gewählte Intervall von 90 Tagen stellt jedoch einen bewussten Ausgleich zwischen Benutzerfreundlichkeit und einem hohen Sicherheitsniveau dar.
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Nutzungsdauer: Wieviel Zeit steht pro Antrag für die Analysephase zur Verfügung?
Für die Nutzung des Analyseraums gibt es keine allgemeine gesetzliche Höchstgrenze. Das FDZ Gesundheit gibt aus organisatorischen Gründen einen empfohlenen Zeitrahmen pro Antrag vor – dieser ist jedoch nicht bindend. Wenn jedoch mit pseudonymisierten Einzeldatensätzen gearbeitet wird, sieht das Gesetz eine Begrenzung auf 30 unabhängige Nutzungstage vor.
Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass pro Nutzungstag abgerechnet wird. Innerhalb eines Nutzungstags ist der Zugriff auf den Analyseraum theoretisch rund um die Uhr möglich – technischer Support und Betreuung durch das FDZ-Team stehen jedoch nur während der regulären Geschäftszeiten zur Verfügung. Mehr Informationen zu den Gebühren finden Sie in der Gebührenverordnung des FDZ Gesundheit.
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Gemeinsame Arbeit & Nutzerverwaltung: Können mehrere Personen oder Institutionen gemeinsam an einem Antrag arbeiten?
Zum Start des FDZ Gesundheit ist die Beantragung durch mehrere Institutionen noch nicht möglich. Perspektivisch soll die Zusammenarbeit über Institutionsgrenzen hinweg jedoch unterstützt werden.
Ein Antrag im Antragsportal ist zum Livegang des FDZ stets einer einzelnen Institution zugeordnet. Bei der Registrierung der Institution wird eine institutsbeauftragte Person bestimmt. Die Nutzerverwaltung erfolgt durch diese Person und sie kann kann die bearbeitende Personengruppe innerhalb dieser Institution flexibel verwaltet werden. So können mehrere Personen aus einer Institution gemeinsam an einer Analyse arbeiten.
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Wie funktioniert die Arbeit im Analyseraum?
Im virtuellen Analyseraum erhält man Zugriff auf eine Entwicklungsumgebung (SQL, R oder Python) und einen Testdatensatz (Public Use File oder Scientific Use File). Unter Verwendung des Testdatensatzes kann man sein Skript iterativ verbessern. Wenn die Skriptentwicklung auf dem Testdatensatz abgeschlossen ist, kann die Skriptversion über Gitlab gespeichert werden. Über das Antragsportal kann dann eine Lauffähigkeitsprüfung der letzten Skriptversion auf den Echtdaten gestartet werden. Optional können Zwischenergebnisse, welche auf den Echtdaten berechnet werden, im virtuellen Analyseraum bereitgestellt werden
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Muss ich pseudonymisierte Einzeldatensätze (pEDs) beantragen, um Zugriff auf Echtdaten zu erhalten?
Nein. Für alle Anträge werden die finalen Ergebnismengen auf den Echtdaten berechnet. In fast allen Fällen reichen Public Use File oder Scientific Use File als Testdaten im Analyseraum aus.
Gebühren
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Wo sind die Gebühren gesetzlich geregelt?
Die Gebühren sind verbindlich festgelegt in der Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV). Dort ist auch geregelt, welche Institutionen eine Gebührenermäßigung erhalten können.
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Erstellt das FDZ Gesundheit Kostenvoranschläge für Anträge?
Nein, das FDZ Gesundheit erstellt keine individuellen Kostenvoranschläge. Der Umfang eines Forschungsprojekts – zum Beispiel die Anzahl der ausgewerteten Jahre oder die Dauer der Datennutzung – ist sehr unterschiedlich. Antragstellende müssen daher vorab selbst einschätzen, welche Gebühren in ihrem Fall anfallen könnten. Zur Orientierung stellt das FDZ Gesundheit allgemeine Informationen und Rechenbeispiele zur Verfügung.
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Wie wird die Nutzung des Analyseraums abgerechnet und was gilt als Nutzungstag?
Abgerechnet werden ausschließlich die tatsächlichen Nutzungstage. Als Nutzungstag gilt jeder Kalendertag, an dem ein Login in die sichere Verarbeitungsumgebung erfolgt – unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer, zwischen 0:00 und 24:00 Uhr. Die Nutzungstage müssen dabei nicht zusammenhängen. So können Sie sich beispielsweise innerhalb einer Woche an drei nicht aufeinanderfolgenden Tagen einloggen – etwa einmal für eine Stunde, einmal für sechs Stunden und einmal nur für wenige Minuten. In diesem Fall würden drei Nutzungstage berechnet.
Bei regulären Anträgen wird der Zugang zur Analyseumgebung in der Regel zunächst für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen mit maximal 10 Nutzungstagen freigeschaltet. Diese Begrenzung basiert nicht auf rechtlichen Vorgaben, sondern dient der ressourcenschonenden Organisation des Datenzugangs. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, ist eine Verlängerung grundsätzlich möglich – sprechen Sie uns hierzu einfach an.
Bei Datenzugängen zu pseudonymisierten Datensätzen besteht hingegen eine rechtlich vorgegebene Begrenzung der Analysezeit auf maximal 30 Kalendertage. Diese Frist ist verbindlich und soll sicherstellen, dass mit besonders sensiblen Daten nicht unbegrenzt gearbeitet wird.
Bitte beachten Sie zudem, dass jeder Nutzungstag mit Gebühren verbunden ist (regulär 1.000 € pro Nutzungstag, ohne Ermäßigung). Es empfiehlt sich daher, die zur Verfügung stehende Zeit möglichst effizient zu nutzen. Wir empfehlen insbesondere, bereits vorab mit der Public-Use-File (PUF) zu arbeiten und die Analyse-Skripte vorzubereiten, um die kostenpflichtige Nutzungszeit im SPE optimal einsetzen zu können.
Ihre Frage ist nicht dabei? Dann wenden Sie sich gerne an das Helpdesk des FDZ Gesundheit. Dort können Sie Anfragen jeder Art stellen.