Wer forscht mit den Daten?
Zugang zu den Gesundheitsdaten des FDZ erhalten Nutzungsberechtigte für festgelegte Zwecke. Nutzungsberechtigt sind nach § 303e Absatz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) natürliche und juristische Personen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sofern sie die Daten für einen der in §303e Absatz 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Zwecke verwenden.