FAQ - Allgemeine Fragen

Wer forscht mit den Daten?

Zugang zu den Gesundheitsdaten des FDZ erhalten Nutzungsberechtigte für festgelegte Zwecke. Nutzungsberechtigt sind nach § 303e Absatz 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) natürliche und juristische Personen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sofern sie die Daten für einen der in §303e Absatz 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Zwecke verwenden.

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